Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis – Zeugnis mit Tücken

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Georg Wenning, berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen zum Thema Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, zur Kanzlei am Kudamm, in Wilmersdorf, auf halber Strecke zwischen Adenauer und Lehniner Platz. Nutzen Sie seine langjährigen Erfahrungen als Anwalt und Experte für Rechtsstreitigkeiten zum Thema Arbeitszeugnis in Berlin. Seine Berliner Kanzlei ist von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

Das Arbeitszeugnis – der Geheimcode

Achten Sie auf verschlüsselte Kritik im Zeugnis, ignorieren Sie nicht den Geheimcode der Zeugnisse. Ihr Arbeitszeugnis ist Ihr Ticket auf der Karrierleiter. Es entscheidet mit, ob und welche Tür sich für Sie öffnet. Ein vermeintlich gutes Zeugnis kann schlecht ankommen und ihren Berufswünschen entgegen stehen. Nicht immer trennt man sich in Güte vom Arbeitgeber. Manchmal ist der Arbeitgeber auch zu bequem und delegiert die Arbeit des Erstellens eines Zeugnisse an den Arbeitnehmer weiter. Denn natürlich haben Sie ein Recht auf ein Zeugnis, auch wenn Sie nicht kündigen wollen. Ein Zwischenzeugnis kann hilfreich sein, die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt auszuloten. Deshalb führe ich im Folgenden ein paar gängige Formulierungen aus Arbeitszeugnissen auf, nebst dazugehöriger Übersetzung des Arbeitgeber-Codes. Kommen Ihnen manche Umschreibungen bekannt vor?

Wie man Arbeitszeugnisse entschlüsseln kann

Beispiele:

Er hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.

= mangelhafte Leistungen

Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.

= Er neigt zu übertriebenen Alkoholgenuss.

Alle Arbeiten erledigte er mit großem Fleiß und Interesse.

= Er war eifrig, aber nicht besonders tüchtig.

Er war immer mit Interesse bei der Sache.

= Er hat sich angestrengt, aber nichts geleistet.

Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.

= Eigeninitiative ist nicht seine Stärke.

Wir lernten Herrn Z. als umgänglichen Kollegen kennen.

= Viele Mitarbeiten sahen Herrn Z. lieber von hinten als von vorn.

Wir wünschen ihm für die Zukunft alles nur erdenklich Gute.

Ironie durch Übertreibung der Wünsche.

Steht in der Beurteilung: Die 7 Laster der Arbeitnehmer

Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden war stets einwandfrei. = Es gab Probleme mit Vorgesetzten.

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets korrekt. = Er war steif und wenig teamfähig.

Er war fleißig und ehrlich. = Er war unpünktlich und unzuverlässig.

Er hatte ein humorvolles Wesen. = Er zeichnete sich durch Geschwätzigkeit aus.

Er war tüchtig und in der Lage, seine eigene Meinung zu vertreten. = Er hatte eine hohe Meinung von sich, er war für sachliche Kritik unzugänglich.

Die Aufgaben, die wir ihm übertrugen, erledigte er zu unserer vollen Zufriedenheit. = Aber sonst keine.

Ungetrübtes Verhältnis | Reibungslose Zusammenarbeit | ohne Vorbehalt zufrieden = Hier werden positive Sachverhalte durch Verneinung negativer Begriffe umschrieben, dies sollte mieden werden.


Die Notenskala

  1. Sehr gute Leistung – stets (oder jederzeit, immer) zu unserer vollsten Zufriedenheit
  2. Gute Leistung – stets zu unserer vollen Zufriedenheit
  3. Befriedigend – stets zu unserer Zufriedenheit oder zu unserer vollen Zufriedenheit
  4. Ausreichend – zu unserer Zufriedenheit
  5. Mangelhaft – insgesamt zu unserer Zufriedenheit oder eine im Großen und Ganzen zufriedenstellende Erledigung der Arbeit
  6. Ungenügend – “Er hat sich bemüht, die Arbeitsanforderungen zu erfüllen” oder “Er hat die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchgeführt.”

Formale Anforderungen ans Zeugnis

  • Nutzung eines Präsentationsbogens ohne Anschriftenfeld
    Falls nicht vorhanden: ohne Ausfüllung des Anschriftenfeldes
  • bei leitenden Angestellten: Nutzung eines Vorstandsbogens (soweit vorhanden)
  • Falten und Knicken – sollte vermieden werden
    Gemäß Bundesarbeitsgericht ist Falten zulässig, sofern das Zeugnis kopiert werden kann ohne schwarze Streifen.
  • Rechtschreibfehler in der Rechtschreibung, Grammatik, Tippfehler
    Dies drückt geringe Wertschätzung aus, muss nicht hingenommen werden
  • zweiseitige Beschriftung
    Drückt geringe Wertschätzung aus.
  • Unterschrift: Ist durch einen erkennbar Ranghöheren zu leisten (z. B. Betriebsleiter, Personalleiter, Geschäftsleitung)
    Bei leitenden Angestellten sollte durch den Vorstand/Geschäftsführer unterschrieben werden.

Was ist wichtig im Arbeitszeugnis?

1.Aufgaben- und Tätgkeitsbeschreibung

  • Position innerhalb der Firma
  • Tätigkeitsmerkmale, Kompetenzen, Verantwortung
  • Berufliche Entwicklung innerhalb des Unternehmens

2. Leistungsbeurteilung

  • Arbeitsbereitschaft
  • Arbeitsbefähigung
  • Arbeitsweise
  • Arbeitserfolg
  • besondere Arbeitserfolge
  • Fachwissen/Weiterbildung
  • ggf. Mitarbeiterführungskompetenz
  • zusammenfassende Beurteilung

Leistungen und Eigenschaften müssen aufgeführt werden, wenn diese für eine Berufsgruppe bzw. in der Branche üblich sind, z. B.

  • Ehrlichkeit – bei Kassierern, Mitarbeitern mit Kassenbedienung, Mitarbeitern in Gastronomie, Hotel, Reinigungs-
    personal
  • Vertrauenswürdigkeit, Integrität – bei Führungskräften, Einkäufern, Finanzbuchhaltern etc.

Aussagen über Eigenschaften, Kenntnisse, Zuverlässigkeit sollten in der Gegenwartsform beschrieben werden.

3.Verhaltensbeurteilung

gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten

4. Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Abschlussformel
  • Bedauern, Dank und gute Wünsche für die Zukunft
  • Ausstellungsort, Datum und Unterschrift mit Hinweis auf die Position des Unterzeichneten

Anspruch auf Berichtigung / gerichtliche Durchsetzung

Sofern die Parteien in gutem Einvernehmen auseinandergehen, dürfte es keine Schwierigkeiten bereiten, eine Verständigung herbeizuführen. Bei kleinen Unternehmen sind die Zeugnisregeln, Geheimcodes häufig nicht bekannt. Entsprechende Formulierungen sind nicht beabsichtigt. Auch die strengen formalen Anforderungen an das Zeugnis sind häufig nicht bekannt. Es dürfte auch Einvernehmen erreicht werden über Führung und Leistung sowie über Bedauern, Dank und gute Wünsche. Die guten Wünsche für die Zukunft sollten bei sehr guter Beurteilung wie folgt lauten:
“Für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Herrn Z. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.”

Die Parteien gehen im Unfrieden auseinander

Hier sollte der Arbeitnehmer frühzeitig Rechtsrat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen zur Klärung, welche Schritte zur Erreichung eines guten Zeugnisses zu ergreifen sind.
Formale Mängel und verschlüsselte negative Bewertungen/Geheimcode in einem Arbeitszeugnis muss der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Insoweit ist eine Berichtigung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass Führung und Leistung besser als befriedigend gewesen sind. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass Führung und Leistung schlechter als befriedigend gewesen sind. Es ist für den Arbeitnehmer in der Regel schwierig, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungen besser als befriedigend gewesen sind. Sofern ein zeitnahes gutes Zwischenzeugnis existiert, kann er eine entsprechende Beurteilung im Abschlusszeugnis geltend machen. Der Arbeitgeber müsste nachweisen, dass sich seine Leistungen in der Zwischenzeit verschlechtert haben.

Wie kann der Arbeitgeber im Zeugnis-Rechtsstreit unter Druck gesetzt werden?

Möglichst viele Mitarbeiter, mit denen eine Zusammenarbeit erfolgt ist, als Zeugen benennen. Bei Geschäftskontakten – die Geschäftskunden als Zeugen für die Leistungen benennen. Der Arbeitgeber scheut es in der Regel, Geschäftskunden in einen Zeugnis-Rechtsstreit hineinzuziehen.

Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel

Gemäß neuer Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine entsprechende Abschlussformel in seiner Arbeitsbeurteilung. Dies gilt zumindest, wenn Führung und Leistung nur mit Befriedigend bewertet werden.
Bei einem guten Zeugnis sprechen viele Landesarbeitsgerichte dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch zu, da dies der beruflichen Praxis entspreche.

Auskunft des Arbeitgebers gegenüber Dritten

Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist nach neuer Rechtssprechung des BAG der Arbeitgeber nicht zur Auskunft gegenüber Dritten berechtigt, dies gilt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat im Falle eines Verstoßes einen Anspruch auf Schadensersatz, sofern ihm ein Schaden entstanden ist und dieser nachgewiesen werden kann.


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