Zwischenzeugnis

Das Zwischenzeugnis

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Georg Wenning, berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen rund um das Thema Zwischenzeugnis für Arbeitnehmer. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, zu seiner Kanzlei am Kudamm, in Wilmersdorf, auf halber Strecke zwischen Adenauer und Lehniner Platz. Nutzen Sie seine langjährigen Erfahrungen als Anwalt und Experte für Rechtsstreitigkeiten zum Thema Zwischenzeugnis in Berlin. Die Berliner Kanzlei ist von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

Das besondere Arbeitszeugnis

Unter Zwischenzeugnis versteht man ein Arbeitszeugnis, das im Gegensatz zu einem Endzeugnis während eines Beschäftigungsverhältnisses oder vor der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt wird. Es gibt zwei Situationen, die ich gut aus meiner Praxis als Arbeitsrechtler kenne und hier kurz skizzieren möchte: 1. Das Zwischenzeugnis wird aus einem besonderen Grund ausgestellt, oft ist der Arbeitnehmer der Auslöser, weil er sich neu auf dem Arbeitsmarkt orientieren möchte und seinen Marktwert mittels Zeugnis austesten möchte. Mit dem Zwischenzeugnis kann er sich bei anderen Arbeitgebern aus der Position der Stärke heraus – er ist ja noch beschäftigt – bewerben. 2. Der Arbeitnehmer ist nicht mit dem Inhalt des Zeugnisses zufrieden. Situation 1 erfordert meist keinen Arbeitsrechtler, die zweite Situation schon, weil ein schlechtes Zeugnis eine schlechtere Chance auf eine neue Arbeit bedeutet.

Kleiner Tipp am Rande: Aus einer sicheren Position als Arbeitnehmer kann das Einfordern des Zeugnisses beim Noch-Arbeitgeber auch dazu führen, dass dieser Sie besser sieht und vielleicht erkennt, was für ein guter und unersetzlicher Mitarbeiter Sie sind. Dann wäre das Zwischenzeugnis zu einem kleinen Hebel für eine Gehaltserhöhung geworden.

Leider werden Zwischenzeugnisse in der Realität oft dann ausgestellt, wenn es im Arbeitsverhältnis knirscht und eine Kündigung wahrscheinlich wird. Wobei wir wieder bei Punkt 2 meiner Ausführung angelangt wären.

1. Zwischenzeugnis aus besonderem Grund

Schon vor Beendigung kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis gegenüber dem Arbeitgeber verlangen, wenn ein besonderer Grund vorliegt.

  • Der Arbeitgeber stellt demnächst eine Kündigung in Aussicht
  • Vorgesetztenwechsel
  • Erhebliche Veränderung der Tätigkeit
  • Längeres Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit u.Ä.
  • Versetzung/Stellenwechsel

Richtigerweise kann der Arbeitnehmer auch ohne Darlegung eines besonderen Grundes die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangen, da er die Möglichkeit haben muß, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch einzuschätzen und einen beruflichen Wechsel vorzubereiten. Danach ist der Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, den Grund für die Geltendmachung zu offenbaren.
Für das Zwischenzeugnis gelten die selben Grundsätze wie für das Arbeitszeugnis.

Achten Sie auf verschlüsselte Kritik im Zwischenzeugnis! z.B. :

  • ein Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden war stets einwandfrei (d.h. es gab Probleme mit
    Vorgesetzten)
  • Er war fleißig und ehrlich (d.h. er war unpünktlich und unzuverlässig)
  • Die Aufgaben, die wir ihm übertrugen, erledigte er zu unserer vollen Zufriedenheit (d.h. aber sonst keine)

Beachten Sie die Notenskala, formale Anforderungen an das Zeugnis und notwendige Angaben im Zeugnis. Auch in den Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel kann Kritik versteckt sein, die andere Arbeitgeber leicht entschlüsseln können.

Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage seine Beurteilung im Schlusszeugnis nicht ändern. Wenn zwischenzeitlich Zeit verstrichen ist, kann er von der Beurteilung nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Dies ist vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Es besteht kein Anspruch auf Übersendung des Zeugnisses, vielmehr handelt es sich um eine Hohlschuld. Allerdings erfolgt in der Regel die Übersendung durch den Arbeitgeber.

2. Wenn mir das Zwischenzeugnis nicht gefällt

Was mache ich, wenn das Zwischenzeugnis nicht meinen Vorstellungen entspricht?
a) Ich möchte in der Firma verbleiben
Suchen Sie das Gespräch mit dem Vorgesetzten und Personalleiter – möglichst unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Klären Sie in dem Gespräch, welche Leistungsmängel und Verhaltensmängel aus Sicht des Arbeitgebers bestehen.
Treffen Sie eine Absprache, wie eine Änderung erreicht werden kann. Klären Sie, ob ein Schulungsbedarf/Nachschulungsbedarf bezüglich Leistungsschwächen zur Behebung der Mängel besteht.
Verständigen Sie sich mit dem Arbeitgeber, dass das Zwischenzeugnis zurückgezogen wird und nach Ablauf einer “Bewährungsphase” ein neues Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers erteilt werden soll.
Besprechen Sie mit dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit eines JourFix (wöchentlich oder monatlich), damit Sie eine Rückmeldung über die aktuelle Einschätzung erhalten.
b) Sie möchten das Arbeitsverhältnis beenden:
Sprechen Sie nicht aus Verärgerung über das schlechte Zwischenzeugnis eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus!

Behalten Sie Ihre Trümpfe in der Hand!

Sie können nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis erteilen wird. Sie geben durch den Ausspruch der Kündigung alle Ihre Trümpfe aus der Hand und haben keine Verhandlungsmasse mehr, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben.
In offene Fragen wie Urlaubsgewährung, anteiliges 13. Monatsgehalt/Weihnachtsgratifikation, Abrechnung der Überstunden wird der Arbeitgeber Ihnen in der Regel nicht entgegenkommen.
Wichtig für Ihren weiteren Berufsweg ist insbesondere die Erteilung eines gutes Zeugnisses. Es ist außerordentlich schwierig, auf gerichtlichem Weg ein gutes Zeugnis durchzusetzen. Gemäß der Rechtssprechung müssen Sie alle Umstände und Voraussetzungen nachweisen, wenn Sie ein besseres Zeugnis als ein befriedigendes Zeugnis geltend machen.

Vertrauen Sie meiner Strategie

Meine Strategie in Fällen dieser Art: Ich erhebe Klage vor dem Arbeitsgericht auf Abänderung des Zeugnisses und nutze das gerichtliche Verfahren für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.
Dieser dürfte bei Erteilung eines schlechten Zwischenzeugnisses ebenfalls ein Interesse an einer Beendigung haben.
Dies erfordert vorab eine intensive Beratung hinsichtlich der aktuellen Situation:

  • im Arbeitsverhältnis
  • den Bedingungen des Arbeitsmarktes
  • eventuell notwendigen Qualifizierungen zur Chancenverbesserung
  • Vermeidung von Sanktionen der Bundesagentur für Arbeit
  • Klärung des gewünschten Inhalts einer Beendigungsvereinbarung
  • Zeitpunkt und Grund der Beendigung
  • Abfindung/Klärung der gewünschten Höhe
  • Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung
  • Anspruch auf Gratifikationen/Bonuzahlungen
  • Zeugnis/Zwischenzeugnis
  • Wettbewerbsverbot
  • Sprinterklausel, Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung durch den AN unter Anhebung des Abfin-
    dungsbetrags

Lassen Sie sich beraten durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Sollten Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, empfehle ich den unverzüglichen Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.

Jetzt beraten lassen: Kanzlei Georg Wenning am Kudamm – Fachanwalt für Arbeitsrecht