Die Abfindung
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Georg Wenning, berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen zum Thema Abfindung für Arbeitnehmer. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, zur Kanzlei am Kudamm, in Wilmersdorf, auf halber Strecke zwischen Adenauer und Lehniner Platz. Nutzen Sie seine langjährigen Erfahrungen als Anwalt und Experte für Rechtsstreitigkeiten zum Thema Abfindung in Berlin. Die Berliner Kanzlei ist von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.
Wie komme ich als Arbeitnehmer zu einer Abfindung?
Das deutsche Recht ist ein Kündigungsschutzrecht und kein Abfindungsrecht. Bei Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Klagefrist 3 Wochen beachten). Dennoch enden mehr als 3/4 der Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich, dessen Höhe maßgeblich durch die Erfolgsaussichten im Kündigungsrechtsstreit bestimmt ist.
In der Regel möchte der Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt werden, da er Benachteiligungen durch den Arbeitgeber fürchtet. Er möchte lieber eine Abfindung mitnehmen, als bei dem ungeliebten Arbeitgeber weiter zu arbeiten. Auf die Abfindung entfallen keine Sozialversicherungsbeiträgen, es sei denn, es handelt sich um verschleiertes Arbeitseinkommen. Die Abfindung ist steuerlich privilegiert.
Was muss ich bei der Abfindungsvereinbarung beachten?
- Vermeidung einer Sperrfrist durch geeignete Formulierungen
- Klärung offener Lohnansprüche und Urlaubsansprüche
- eventuell Zahlung der erst zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Weihnachtsgratifikation
- sofern Sozialplanverhandlungen laufen: Vereinbarung der Nachzahlung aus eventuell günstigerem Sozialplan sichern
- Zeugnisbeurteilung festlegen
- eventuell Wettbewerbsverbot klären
- eventuell aus steuerlichen Gründen Auszahlung im Folgejahr vereinbaren, in diesem Fall sollte zusätzlich die Formulierung aufgenommen werden „der Anspruch ist entstanden und vererblich.“
Was muss ich bezüglich betrieblicher Altersversorgung beachten?
- bei kürzerer Beschäftigung auf Unverfallbarkeit der Anwartschaft hinwirken
- bei Direktversicherung: die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts zugunsten des Arbeitnehmers festlegen
- eventuelle Rentennachteile durch Ausgleichszahlung des Arbeitgebers in Rentenversicherung vereinbaren
ACHTUNG! Der Arbeitnehmer sollte sich nicht selbst vor dem Arbeitsgericht vertreten, da er nicht über die notwendige Erfahrung verfügt. Seine Interessen sind bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besser aufgehoben.
Welche Nachteile können sich für den Arbeitnehmer ergeben?
- Sperrzeit von 12 Wochen durch Bescheid der Agentur für Arbeit zusätzlich Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von mindestens 25 % des vollen Anspruchs
- Ruhensbescheid – Der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld wird hinausgeschoben
- Bei Verzicht auf Kündigungsfristen/Nichtbeachtung von Kündigungsfristen – ebenfalls Ruhensbescheid und Hinausschieben des Anspruchs auf ALG
- Bei Vereinbarung einer Urlaubsabgeltung – Ruhensbescheid für die Dauer des Abgeltungszeitraums
Folgen für den Arbeitnehmer
- Der Arbeitnehmer verliert den Schutz der Krankenversicherung, er muss sich direkt versichern.
- Für den Fall der Sperrfrist: keine Anrechnung als Versicherungszeit bei der Rentenversicherung.
- Bei Ruhensbescheid: erfolgt Anrechnung als Rentenversicherungszeit, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitssuchend meldet.
Vorsicht bei Vereinbarung einer Ausgleichsklausel. Diese bewirkt einen weitgehenden Verzicht auf mögliche weitere Ansprüche.
Personalabbau in Großbetrieben
Hier wird in Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft regelmäßig der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ausgeschlossen. Das Ausscheiden kann nur auf freiwilliger Basis durch einen Aufhebungsvereinbarung erfolgen.
Vorsicht: a) Es droht eine Sperrfrist, da freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers auf Arbeitsplatz. b) Bei Verzicht auf Kündigungsfristen droht ein Ruhensbescheid.
Tipp: Bei sehr hoher Abfindung ist manchmal die Meldung bei der Agentur für Arbeit erst nach Ablauf eines Jahres vorteilhaft. Ein erfahrener Arbeitsrechtsanwalt kann die negativen Folgen einer solchen Aufhebungsvereinbarung abmildern, wenn er frühzeitig eingeschaltet wird.
Arbeitnehmer und -geber sind sich einig über eine Abfindungszahlung
Es ergeben sich folgende Möglichkeiten:
1. Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1 a KSchG
Es handelt sich um eine eigenständige, gesetzliche Abfindungsregelung unter folgenden Voraussetzungen:
- Kündigung des AG mit schriftlichem Hinweis auf
- dringende betriebliche Erfordernisse
- Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist (3 Wochen) verstreichen lässt
Folge: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 1/2 Bruttomonatsgehalt/Beschäftigungsjahr. Es droht keine Sperrfrist. Unbedingt Kündigungsfrist beachten, sonst erfolgt Ruhensbescheid s.o.!
§ 1 a KSchG gilt auch bei gesetzlich geschützten Personen (Schwangeren, Elternzeit, Schwerbehinderten), ohne dass die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden muss.
2. Die Abfindungszahlung ist höher oder niedriger als 1/2 Bruttomonatsgehalt/Beschäftigungsjahr
Hier empfiehlt sich der
- Ausspruch einer Kündigung
- Klageerhebung durch den Arbeitnehmer
- gerichtliche Vereinbarung der Abfindungszahlung
Arbeitnehmer und -geber einigen sich nicht
Es besteht kein Anspruch auf Kündigung und Abfindung gegen den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitnehmer kündigt, hat er „sein Pulver verschossen“. Aber: Es gibt Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu Verhandlungen zu bewegen. Insoweit lohnt es sich, einen Arbeitsrechtsanwalt zu konsultieren.
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