Air Berlin Insolvenz

Air Berlin Insolvenz – Was muß ich als Mitarbeiter wissen?

Bei Air Berlin gehen die Lichter aus. Spätestens zum 28.10.2017 wird der Flugbetrieb eingestellt.

Die Lufthansa hat 80 von 130 Maschinen gekauft und will dem Flugpersonal neue Arbeitsverträge anbieten. Etwa 1.400 Mitarbeiter – Bodenpersonal – sollen keine Arbeitsverträge erhalten. Gewerkschaften und Betriebsrat fordern Betriebsübergänge bei der Air Berlin-Aufteilung. Nach neuester Entwicklung soll eine Transfergesellschaft gegründet werden für die Mitarbeiter, welche nicht in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln.

Wie soll ich mich als betroffener Mitarbeiter verhalten?

1. Lufthansa bietet mir einen neuen Arbeitsvertrag an, soll ich den Vertrag unterschreiben?

Die Lufthansa wird deutlich abgespeckte Verträge anbieten, dies betrifft die Vergütung, die anzuwendenden Tarifverträge, Wegfall der bisherigen Betriebszugehörigkeit.

Die Unterzeichnung des Vertrags bedeutet nicht den Verzicht auf die Rechte aus einem möglicherweise gegebenen Betriebsübergang! 

2. Was soll ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?

Voraussichtlich Ende Oktober wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter durch das Amtsgericht eingesetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter unverzüglich alle Beschäftigungsverhältnisse kündigen wird. Gemäß § 113 Insolvenzordnung kann die Kündigung mit einer verkürzten Frist von maximal 3 Monaten erklärt werden.

Gegen die Kündigung ist binnen einer Frist von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht Berlin einzureichen, ansonsten wird die Kündigung rechtswirksam.

Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte in jedem Fall Klage eingereicht werden. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie in jedem Fall Klage einreichen.

Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind, wäre dies nach sorgfältiger Beratung mit dem Rechtsanwalt zu entscheiden.

Es gibt zahlreiche Gründe der Unwirksamkeit der Kündigung:

  • nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats
  • micht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige
  • fehlende Zustimmung des Integrationsamts im Falle der Schwerbehinderung
  • fehlende Zustimmung der zuständigen Landesbehörde im Falle von Schwangerschaft, Erziehungsurlaub usw.
  • fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Betriebsübergang

Im Falle eines vom Gericht festgestellten Betriebsübergangs ist die Kündigung wegen Umgehung der Vorschrift des § 613a BGB rechtsunwirksam.

Dies gilt auch für den Fall, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag bei der Lufthansa oder bei einem anderen Käufer (Easy Jet) abgeschlossen haben!

3. Was bedeutet Betriebsübergang?

Ziel des § 613 a BGB ist es, den sozialen Besitzstand der Arbeitnehmer zu erhalten und einen lückenlosen Bestandsschutz zu gewähren. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit von einem Betrieb auf den anderen übergeht.

Vorliegend käme ein Anspruch aus den Regelungen eines noch abzuschließenden Sozialplans in Frage. Ob es zu einer entsprechenden Vereinbarung kommt und ob die Mittel für den Sozialplan bereitgestellt werden, ist noch nicht entschieden.

In einem Kündigungsrechtsstreit wird häufig ein Vergleich mit einer erhöhten Abfindung abgeschlossen, wenn beide Seiten ein Interesse an einer Beendigung des Gerichtsverfahrens haben. Die Entscheidung hierüber sollte mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geklärt werden. Die Höhe einer Abfindung hängt auch wesentlich von den Erfolgschancen im gerichtlichen Verfahren, von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von der bisher erzielten Vergütung ab.

Die Arbeitsgerichte orientieren sich häufig an der gesetzlichen Regelung in § 1a KSchG, wonach die Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens 50 % des Bruttomonatsgehalts festgelegt wird. Allerdings ist die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung Verhandlungssache.

Nehmen Sie die kompetente Beratung im Arbeitsrecht durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch. Der Erstkontakt ist gebührenfrei.

Eine Fortführung der Betriebsorganisation ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass die „funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenden Produktionsfaktoren erhalten bleibt“.

Zum vorliegenden Fall der Insolvenz eines Flugbetriebs und der Übertragung der maßgeblichen Flugzeuge gibt es noch keine Rechtsprechung, dies bleibt daher der Entscheidung der Gerichte vorbehalten.

Daraus, dass die Lufthansa alles vermeiden möchte, dass ein Betriebsübergang angenommen wird, ist zu ersehen, dass es sich für die Lufthansa um eine sehr „heikle Angelegenheit“ handelt.

4. Soll ich in eine Transfergesellschaft eintreten?

Es ist davon auszugehen, dass eine Transfergesellschaft gegründet wird. Diese ist auf eine Dauer von 1 bis 2 Jahren angelegt, sie dient der Unterstützung und Qualifizierung des Mitarbeiters und soll ihn in neue Arbeit bringen. Die Vergütung ist leicht abgesenkt. Der Eintritt in die Transfergesellschaft setzt allerdings voraus, dass eine Beendigungsvereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber getroffen wird. Dies bedeutet den Verzicht auf Ansprüche gegenüber Air Berlin wie auch den Verzicht auf Ansprüche gegenüber der Lufthansa.

Die Entscheidung über den Eintritt in die Transfergesellschaft sollte nur nach sorgfältiger Beratung mit einem Fachmann getroffen werden.

5. Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Vorliegend wäre ein Anspruch in einem Sozialplan vereinbart.

Lassen Sie sich jetzt beraten durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Erstkontakt ist gebührenfrei.