Abmahnung

Die Abmahnung

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Georg Wenning, berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen rund um das Thema Abmahnung eines Arbeitnehmers. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, zu seiner Kanzlei am Kudamm, in Wilmersdorf, auf halber Strecke zwischen Adenauer und Lehniner Platz. Nutzen Sie seine langjährigen Erfahrungen als Anwalt und Experte für Rechtsstreitigkeiten zum Thema Abmahnung in Berlin. Die Berliner Kanzlei ist von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

Abmahnung erhalten?

Sie haben eine Abmahnung erhalten – was ist zu tun?Möchten Sie gegen die Abmahnung vorgehen oder möchten Sie aus Enttäuschung und Ver­bit­te­rung über den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden?Wie können Sie eine Sperrfrist vermeiden? Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Georg Wenning, zeigt Ihnnen Ihre Möglichkeiten auf nach der Devise: Erst denken, dann handeln. Verschenken Sie Ihre Chancen nicht!

I. Ich möchte gegen die Abmahnung vorgehen

Die Abmahnung ist in rechtlicher Hinsicht das letzte Stopschild vor Ausspruch der Kündigung und dient der Vorbereitung einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Leistungsmängel und missbilligt das Verhalten des Arbeitnehmers.

Zugleich weist der Arbeitgeber darauf hin, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht oder der Inhalt des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist, sofern der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert und es zu einer erneuten, gleichartigen Vertragsverletzung kommen sollte.

Formelle Anforderungen an die Abmahnung

Die Abmahnung muss ein ganz bestimmtes Verhalten rügen und konkret bezeichnen. Allgemeine For­mu­lie­run­gen wie „unpünktlich, unzureichende Leistungen …“ sind nicht ausreichend. Die Ab­mah­nung ist schon aus diesem Grunde unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen.

Eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Abmahnung ist nicht erforderlich. Allerdings sehen die Tarifverträge der Länder eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor. Der Betriebsrat, soweit vorhanden, muss nicht beteiligt werden. Der Ausspruch der Abmahnung erfolgt in der Regel schriftlich. Auch eine mündliche Ab­mah­nung ist wirksam. Es gibt keine Formvorschriften.

Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

Grundsätzlich können auch die Vorgesetzten, die gegenüber dem Arbeitgeber weisungsbefugt sind, eine Abmahnung aussprechen. Häufig spricht der Arbeitgeber in einer Abmahnung mehrere Pflichtverletzungen an. Sofern nur ei­ne der vorgeworfenen Pflichtverletzungen unzutreffend ist, ist das Abmahnungsschreiben for­mal unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen.

Tipp: Trotz formeller Fehler der Abmahnung behält die Abmahnung seine Warnfunktion, sofern die Vor­wür­fe inhaltlich/materiell begründet sind.

Sachlich unrichtige Vorwürfe in der Abmahnung

Wenn die Abmahnung sachlich unzutreffende Ausführungen enthält, ist die Abmahnung auch aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Nach meiner langjährigen Erfahrung erfüllen nur wenige Abmahnungen die formellen und in­halt­li­chen Anforderungen und sind aus diesem Grunde rechtsunwirksam. Es besteht ein An­spruch auf Entfernung.

Welche Möglichkeiten habe ich als Arbeitnehmer?

Sie haben die Möglichkeit, den Arbeitgeber aufzufordern, die Abmahnung zu entfernen. Weigert sich der Arbeitgeber, kann ich – in sachlicher Form – eine schriftliche Gegendarstellung zu den Vorwürfen fertigen und den Arbeitgeber auffordern, diese zur Personalakte zu nehmen.

Ich bin als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht gern bereit, Sie bei der Formulierung einer Gegendarstellung zu un­ter­stüt­zen. Es ist nicht erforderlich, dass ich nach außen hin tätig werde.

Sinnvoll ist manchmal auch die Anregung des Arbeitnehmers, dass eine Ermahnung – anstatt der Ab­mah­nung – akzeptiert würde. Dies kann nur zu einer erheblichen Entschärfung der Situation bei­tra­gen.

Klage auf Entfernung der Abmahnung beim Arbeitsgericht

Ob die Erhebung einer Klage sinnvoll ist, kann nur bei Prüfung und Abwägung des jeweiligen Ein­zel­falls entschieden werden.

Tipp: Wenn es zur Kündigung kommt, kann der Arbeitnehmer alle Einwendungen uneingeschränkt gel­tend machen, unabhängig davon, ob er Schritte gegen die Abmahnung unternommen hat.

Häufig spricht der Arbeitgeber wegen desselben Vorfalls eine Abmahnung und zeitgleich eine Kün­di­gung aus. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam, weil ein weiteres Fehlverhalten des Arbeitnehmers noch nicht gegeben ist. Die Kündigung ist durch die Abmahnung „verbraucht“.

Bedenken Sie: ist die Tür erst einmal verschlossen, wird es schwierig mit der Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.

II. Sie möchten das Arbeitsverhältnis beenden, das Vertrauen in den Arbeitgeber ist zerstört.

Wie vermeiden Sie eine Sperrfrist?

1. Sie haben neue Arbeit in Aussicht

Sie können das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für Arbeitnehmer geltenden Kün­di­gungs­frist kündigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt 4 Wochen zum 15. oder En­de des Kalendermonats. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein langjähriges Ar­beits­ver­hält­nis handelt. Die verlängerte Kündigungsfrist – bis zu 7 Monaten – gelten nur für den Arbeitgeber.

Ausnahme: Arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich sind entsprechende Fristen auch für den Ar­beit­neh­mer ver­ein­bart. Zum Beispiel sieht der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber glei­che Kündigungsfrist vor.

Bitte beachten Sie:

– eventuelle Ansprüche auf Urlaub/Urlaubsabgeltung

– anteiliges 13. Monatsgehalt/Prämie

– Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung

– Tantiemeansprüche

– eventuell Wettbewerbsverbot

– Zeugnis.

Häufig erteilt der Arbeitgeber aus Verärgerung über die Kündigung des Arbeitnehmers eine nicht be­frie­di­gen­des Zeugnis, welches dem beruflichen Fortkommen schadet.

Es ist außerordentlich schwierig, die vom Arbeitnehmer gewünschten Formulierungen ge­richt­lich durchzusetzen.

2. Sie möchten zunächst Arbeitslosengeld beziehen, wenn möglich eine optimale Abfindung er­rei­chen

Dies kann erreicht werden in einer

a) Aufhebungsvereinbarung, sofern der Arbeitgeber mitwirkt

b) Kündigung des Arbeitgebers mit einer Abwicklungsvereinbarung, soweit Arbeitgeber mit-

   wirkt

In diesen Fällen droht eine Sperrfrist, eine Kürzung des ALG-Anspruchs und zusätzlich häu­fig ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne ALG-Zahlung.

Ausnahme:

Es liegt ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor (z. B. Mobbing, krank­heits­be­ding­te Gründe).

c) Der Arbeitgeber spricht eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse aus und sagt eine Abfindung in Höhe von 1/2 Bruttomonatsgehalt/ Beschäftigungsjahr zu für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. In diesem Fall droht weder eine Sperrfrist, noch eine Kürzung des ALG-Anspruchs, noch ein Ru­hen des Arbeitsverhältnisses ohne ALG-Zahlung.

d) Kündigung des Arbeitgebers, Klage des Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht und Abschluss eines Beendigungsvergleichs mit Abfindungszahlung unter Beachtung der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist.

Tipp: In allen Fällen empfiehlt sich eine vorherige intensive Erörterung mit einem Rechtsanwalt über das richtige Vorgehen und die geeigneten rechtlichen Mittel mit dem Ziel einer Ab­fin­dungs­zah­lung und zugleich der Vermeidung einer Sperrfrist und anderer Sanktionen des Arbeitsamts.

Lassen Sie sich ein Zeugnis geben!

Wichtig ist häufig auch die Erteilung eines guten/sehr guten Zeugnisses. Die gerichtliche Durch­set­zung eines gewünschten Zeugnisses ist in der Regel langwierig und schwierig. Auch insoweit ist die vorherige Einschaltung des Rechtsanwalts sinnvoll.

Ich bin gern zu einer Beratung über Wege zur Vermeidung einer Sperrfrist bereit. Für die Erstberatung (in der Regel 1 Stunde) berechne ich 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Rufen Sie mich einfach an.

Jetzt beraten lassen: Kanzlei Georg Wenning am Kudamm – Fachanwalt für Arbeitsrecht