T-Systems – Personalabbau, Anbietungsverfahren, JSP

I.

Im Konzern T-Systems finden umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen, verbunden mit einem Per­so­nal­ab­bau, statt.

Die bisherige Betriebsstruktur wird aufgelöst, es werden neue Or­ga­ni­sa­tions­ein­hei­ten mit geändertem Anforderungsprofil gebildet, verbunden mit einem Stel­len­ab­bau.

Soweit das Anforderungsprofil geändert ist, müssen sich die betroffenen Arbeitnehmer im Rah­men eines Anbietungsverfahrens auf die geänderten Positionen neu bewerben (An­bie­tungs­ver­fah­ren).

  • Eine Sozialauswahl wird nicht vorgenommen, die Auswahl beschränkt sich auf die unmittelbar be­trof­fe­nen Abteilungen und nicht, wie das Kündigungsschutzgesetz verlangt, auf den gesamten Be­trieb des Arbeitgebers.
  • Die Dauer der Versetzung ist zeitlich nicht zwingend eingegrenzt.
  • Die nicht berücksichtigten Mitarbeiter werden in die JSP – Jobservice und Placement – versetzt.

Aufgabe der JSP ist die Vermittlung in anderweitige Beschäftigungen innerhalb und außerhalb des Un­ter­neh­mens einschließlich externer Unternehmen. Es können auch Zeiten ohne Beschäftigung ent­ste­hen.

II.

Urteil des LAG Köln vom 03.05.2006 – 7 (5) Sa 1584/05 –

Das LAG Köln hat im Falle der Versetzung in die Transfergesellschaft Vivento entschieden:

Die nicht einvernehmlich erfolgende Versetzung eines Arbeitnehmers in den Vermittlungs- und Qua­li­fi­zie­rungs­be­trieb Vivento der Deutschen Telekom ist nur im Wege der Änderungskündigung rechts­wirk­sam möglich. Die Versetzung des Klägers in den Betrieb Vivento führt zu einer nachhaltigen und grundlegenden Ver­än­de­rung im Kernbereich der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des Klägers. Die Befugnis, die Arbeitnehmer beschäftigungslos zu lassen, stellt bereits einen schwerwiegenden Ein­griff in den Grundbestand der Arbeitnehmerrechte im bisherigen Arbeitsverhältnis dar.

LAG Köln vom 03.05.2006 – 7 (5) Sa 1584/05

Ziel der Zuweisung ist nicht nur die Vermittlung auf Arbeitsplätze im Unternehmen bzw. in Un­ter­neh­men des Konzerns, sondern darüber hinaus sogar auf externe Arbeitsplätze außerhalb des Kon­zerns.

Die erfolgreiche Vermittlung auf einen Arbeitsplatz bei einem externen Arbeitgeber hat zugleich den Verlust des Arbeitsplatzes beim bisherigen Arbeitgeber zur Folge. Mit der Versetzung eines Ar­beit­neh­mers ist damit zugleich dessen Verpflichtung begründet, aktiv an der Beendigung seines ei­ge­nen Arbeitsverhältnisses mitzuwirken.

Bei einer solchen Versetzung sind kündigungsschutzrechtliche Mindeststandards einzuhalten. Dies hat zur Folge, dass eine solche Versetzung nur einvernehmlich mit dem betroffenen Arbeitnehmer oder im Rahmen einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG ausgesprochen werden kann, und zwar unter Einhaltung der gesetzlichen/tarifvertraglich geregelten Kündigungsfristen.

Hierbei ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Sozialauswahl im Sinne des § 1 KSchG vor­zu­neh­men.

Die Entscheidung des LAG Köln entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

III.

Die Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden:

  • das Ergebnis des Anbietungsverfahrens kann durch den betroffenen Arbeitnehmer nicht selb­ständig angefochten werden. Bei Nichtberücksichtigung werden die Daten der berücksichtigten Kolle­gen nicht mitgeteilt.
  • Die Versetzung in JSP erfolgt mit sofortiger Wirkung.
  • Versetzung bedeutet gemäß gesetzlicher Regelung die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, die JSP ist kein anderer Arbeitsplatz, sie dient lediglich der Vermittlung auf andere Stellen in­nerhalb und außerhalb des Unternehmens sowie auf externe Arbeitsplätze außerhalb des Konzerns und führt zum Verlust des bisherigen Arbeitsverhältnisses beim Vertragsarbeitgeber.
  • JSP umfaßt auch Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, eine zeitliche Begrenzung ist insoweit nicht vor­ge­se­hen. Der Arbeitnehmer hat gemäß Rechtsprechung des BAG jedoch einen Anspruch auf tat­säch­li­che Beschäftigung gemäß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

IV. Ergebnis

Widersprechen Sie der Versetzung und führen Sie eine gerichtliche Klärung herbei. So üben Sie zugleich Druck auf den Arbeitgeber aus, Sie in zumutbaren anderen Beschäftigungen un­ter­zu­brin­gen.