Diskriminierung

Diskriminierung

Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Georg Wenning, berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen zum Thema Diskriminierung von Arbeitnehmern. Nehmen Sie gerne Kontakt auf, zur Kanzlei am Kudamm, in Wilmersdorf, auf halber Strecke zwischen Adenauer und Lehniner Platz. Nutzen Sie seine langjährigen Erfahrungen als Anwalt und Experte für Rechtsstreitigkeiten zum Thema Diskriminierung am Arbeitsplatz in Berlin. Seine Berliner Kanzlei ist von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

Grundlage

Happy auf Arbeit zu sein, wie es das Bild dieses Beitrags zeigt, ist nicht immer einfach. Es gibt Fälle von Mobbing, die auch in eine Kündigung münden können. Dabei kann die Diskriminierung im Arbeitsrecht bestehende Arbeitsverhältnisse betreffen, aber auch Bewerber, die auf Grund gewisser Vorurteile abgelehnt werden und aus Gründen der Gleichbehandlung die Absage nicht auf sich beruhen lassen wollen und sich vornehmen, dagegen zu klagen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist die Grundlage, wenn es um Diskriminierung am Arbeitsplatz geht: Gemäß § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identitäten zu verhindern oder zu beseitigen. Es folgen kurze Erläuterungen zu den genannten einzelnen Merkmalen:

Rasse – ethnische Herkunft

Die Regelung dient der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Arbeitsrecht. Ethnische Herkunft wird durch Bevölkerungsteile gebildet, die durch gemeinsame Herkunft, Geschichte, Kultur verbunden sind.
Die EG-Richtlinie 2000/43 hebt hervor, dass mit der Wortwahl keinerlei Theorien über die Existenz verschiedener menschlicher Rassen anerkannt werden soll. Wird eine gute Beherrschung der deutschen Sprache zur Einstellungsvoraussetzung erhoben, kann hierin eine mittelbare Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft gesehen werden. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Für die Einstellungsvoraussetzung “Muttersprachler” liegt in der weitgehenden Beherrschung der deutschen Sprache eine wesentliche Anforderung an die Arbeitstätigkeit, ist die Anforderung rechtmäßig. Die Einstellungsvoraussetzungen “Muttersprachler” erfordert ebenfalls eine entsprechende Rechtfertigung.
Die Forderung nach akzentfreier Aussprache dürfte für Tätigkeiten, bei denen nur Alltagskommunikation gefordert ist, selten eine rechtfertigende berufliche Anforderung darstellen.

Geschlecht

Gemeint ist männlich, weiblich, seit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 auch zwischengeschlechtlich. Daher müssen Stellenanzeigen seitdem die Abkürzung (m/w/d) tragen. Auch wenn der Arbeitgeber am liebsten z.B. für seine Stellenausschreibung eines Kochs einen Mann einstellen würde, darf er seine Entscheidung nicht am Geschlecht festmachen. Die Vorschrift erstreckt sich auch auf den Schutz gegen Benachteiligungen, die an Schwangerschaft und Mutterschaft anknüpfen.

Religion – Weltanschauung

1. Religion

Geschützt ist das Recht auf Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft/Kirche. Geschützt ist es, religiöse Überzeugungen zu haben und diese Überzeugungen den Anforderungen der Religion entsprechend zu praktizieren, etwa Teilnahme an Gottesdiensten und Beachtung religiöser Regeln und Gepflogenheiten. Dazu kann auch die Beachtung von Bekleidungsvorschriften – Tragen eines Kopftuches – gehören. Diese kann grundsätzlich durch berufliche Anforderungen gerechtfertigt werden. Kundenwünsche zählen dazu in der Regel nicht.
Allerdings können Arbeitgeber eine allgemein gefasste Neutralitätsregelung rechtfertigen, wenn sie sie auf Arbeitnehmer mit Kundenkontakt begrenzen.
Es gibt zahlreiche landesgesetzliche Regelungen mit Verboten religiöser Bekundungen in Schulen und Kindertagesstätten. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich jedoch beanstandet, dass eine konkrete Gefahr für die Neutralität der öffentlichen Einrichtung belegbar sein muß.
Der EuGH differenziert danach, ob es sich um striktes Neutralitätsgebot handelt, das allen Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen religiös geprägte Kleidung untersagt. Das BAG hat ebenso entschieden.

2. Weltanschauung

Eine allgemeine politische Gesinnung oder Sympathie für eine politische Partei genügen nicht. Gemäß BAG ist bisher offen, ob eine Parteizugehörigkeit oder das Eintreten für deren Ziele als Weltanschauung genügen.
Ob ein überzeugter Vegetarier sich als Arbeitnehmer in einem Kaufhaus weigern darf, in der Fleischwarenabteilung zu arbeiten, weil dies seiner “Weltanschauung widerspricht” ist fraglich.
Geschützt ist nur eine Weltanschauung, die im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht. Bei der Scientology Gemeinschaft ist dies zu verneinen (BAG 22.03.1995). Gleiches gilt selbstverständlich auch für die nationalsozialistische Weltanschauung.

Behinderung

Diese liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch seine Teilhabe an der Gesellschaft einschließlich der Teilhabe am Berufsleben substantiell beeinträchtigt sein kann (BAG 16.02.2012), dies entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
Eine langfristige Behinderung liegt vor, wenn ihr Ende nicht absehbar ist. Das BAG stellt auf Einschränkungen der Wettbewerbsfähigkeit und der Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt ab, es genügen aller dings auch die Beeinträchtigungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Hierzu zählt eine sympthomlose HIV-Infektion die wegen der sozialen Stigmatisierung als Behinderung gewertet wurde (BAG 19.12.2013).
Auch starkes Übergewicht mit der daraus abzuleitenden höheren Krankheitsanfälligkeit stellt eine Behinderung dar, wenn sie tatsächlich die Teilhabe einschränkt (EuGH 18.12.2014).
Unterschiedlich wird beurteilt, ob Drogensucht eine Behinderung darstellt – bejahend BAG 14.01.2004 -. Dies hängt wesentlich auch von der Therapiefähigkeit und den Beeinträchtigungen ab.
Keine Behinderungen sind typische altersbedingte Beeinträchtigungen (leichte Schwerhörigkeit, Sehschwächen usw.). Darüber hinausgehende Funktionsbeeinträchtigungen können eine Behinderung begründen.

Alter

Der Begriff erfasst jedes Alter. In der Arbeitswelt ist das Merkmal Alter eines der am häufigsten geltend gemachten Benachteiligungsgründe. Eine Benachteiligung liegt immer dann vor, wenn der Umfang einer Leistung vom Alter abhängen. Eine altersabhängige Vergütung oder altersabhängige Urlaubsdauer können eine Diskriminierung zugunsten der älteren Arbeitnehmer darstellen.
Die Festlegung eines Einstellungshöchstalters sowie die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung eines bestimmten Alters bewirken ebenfalls eine Benachteiligung wegen des Alters.
Diskriminierend sind auch Stellenausschreibungen, wenn sie sich an Personen

  • “mit 0 bis 2 Jahren Erfahrung”
  • “im 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr”
  • “gerade frisch gebacken aus der Ausbildung” oder in einem
  • “jungen und dynamischen Team” als Arbeitsperspektive wenden.

Sexuelle Identität

Erfasst wird hiermit die Hetero- wie auch die Homo-, Bi-, oder Transsexualität (BAG 17.12.2015).
§ 1 AGG erfasst damit u.a. die Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Ehepartner im Verhältnis zu heterosexuellen Ehepartner.
Besondere Bedeutung kommt der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu, das Lebenspartnerrecht ist durch das Gesetz vom 15.12.2004 neu gestaltet worden und hat Bedeutung in der Angleichung der Hinterbliebenenversorgung, der Angleichung von Entgeltbestandteilen. Danach sind Leistungen, die an die Eheschließung anknüpfen und eingetragene Lebenspartnerschaften ausnehmen, eine Benachteiligung wegen der sexuellen Identität.

Keine Chance aus Altersgründen – war meine Absage rechtens oder eine Diskriminierung?

Ein 50jähriger, der sich noch jung und dynamisch fühlt, hat sich auf eine Stellenanzeige beworben, die einen Job in einem ebenso gearteten Team verspricht. Obwohl er alle Befähigungen mitbringt und viel Erfahrung im Beruf, wird ihm abgesagt. Bekommen hat die gut dotierte Stelle eine junge Frau. Wurde sie auf Grund ihres Alters und ihres Geschlechts bevorzugt? Welche Chancen hat eine klage? Kann sich der 50jährige in den Job einklagen? Solche und ähnliche Fälle behandele ich in meiner Kanzlei, wenn es darum geht, dass Arbeitnehmer diskriminiert wurden. Ich kann Sie beraten und Ihnen aufzeigen, welche Chancen eine Klage hat und welche Möglichkeiten Ihnen jetzt offen stehen. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von einem Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort beraten.

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