REAL Supermärkte/Verkauf – Empfehlung für die betroffenen Arbeitnehmer
Für die betroffenen Arbeitnehmer bricht eine ungewisse Zukunft an.
Ein Teil der Supermärkte soll an Konkurrenten übertragen werden, ein Teil soll fortgeführt werden, ein Teil soll geschlossen werden.
Empfehlung für die betroffenen Arbeitnehmer:
1. Weiterbetrieb des Standortes durch Übernehmer
Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den neuen Betreiber über, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere auch unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit. Dies ist gesetzlich geregelt in § 613 a BGB, welcher die Rechtsposition des Arbeitnehmers weitgehend absichert.
Über den Betriebsübergang werden sie durch den alten und neuen Arbeitgeber in einem Informationsschreiben umfassend unterrichtet werden.
Empfehlung:
Keine Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber. Zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dies nicht notwendig, in der Regel werden sie durch einen solchen neuen Vertrag schlechter gestellt. In jedem Fall sollten sie dies sorgfältig prüfen und sich durch einen Rechtsanwalt oder durch die Rechtsschutzstelle der Gewerkschaft umfangreich beraten lassen.
2. Weiterbetrieb durch bisherigen Arbeitgeber
Das Arbeitsverhältnis bleibt im bisherigen Rahmen bestehen.
Auch insoweit gilt die Empfehlung:
Eine Änderung des Vertrags sollte nur nach sorgfältiger Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt oder die Gewerkschaft erfolgen.
Da die wenigen, weiterbetriebenen Niederlassungen im harten Wettbewerb langfristig schlechte Chancen haben, wird es zu weiteren Maßnahmen des Arbeitgebers kommen. Vor diesem Hintergrund die dringende
Empfehlung:
Schließen sie unverzüglich eine Rechtsschutzversicherung ab, sollte nicht bereits Rechtsschutz bestehen.
3. Schließung/Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes
Die Folgen sind in der Regel durch Betriebsvereinbarung/Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat geregelt.
Insoweit ist auch festgelegt, ob Kündigungen ausgeschlossen sind oder ob es zum Ausspruch von Kündigungen kommen kann.
Hierbei sieht die Betriebsvereinbarung auch die Zahlung von Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans vor.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses birgt für den Arbeitgeber erhebliche Risiken, nämlich
- ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats,
- Anzeige der Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit
- soziale Auswahl
- eventueller besonderer Kündigungsschutz / Schwerbehinderung / Elternzeit.
Empfehlung:
Es empfiehlt sich daher, die Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Auch insoweit sollte ein Rechtsanwalt oder die Rechtsschutzstelle der Gewerkschaft konsultiert werden. Soweit eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht – in eingeschränktem Umfang – die Möglichkeit, dass eine Sperrfrist und auch die Kürzung des Anspruchszeitraums auf Zahlung von ALG vermieden werden. Auch insoweit sollte ein Rechtsanwalt oder die Rechtsschutzstelle der Gewerkschaft hinzugezogen werden. Auch hier empfiehlt sich der unverzügliche Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, sollte bisher eine Rechtsschutzversicherung nicht bestehen.
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