Mobbing – Erfahrungen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht

Resümee einer langjährigen Arbeit eines Fachanwalts für Arbeitsrecht

MotiveErfahrungenLösungenMehr zum Thema

1. Erstgespräch

Ich führe ein umfangreiches Erstgespräch mit einer Dauer von 1 bis 2 Stunden, zum Teil auch darüber hinausgehend mit dem Ziel

  • Klärung des Mobbinggeschehens
  • Erarbeitung von Perspektiven im bestehenden Arbeitsverhältnis
  • Erarbeitung von Perspektiven im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(Als Kosten des Erstgesprächs stelle ich 100 € bis 150 € in Rechnung.)

2. Motive der Ratsuchenden

Weit überwiegend ist der Wunsch nach einer erfüllenden, konfliktfreien Tätigkeit und die Wiedererlangung der Freude an der Arbeit, häufig verbunden mit dem Wunsch nach einer Änderung der Lebensausrichtung.

In der Regel geht dem Aufsuchen eines Rechtsanwalts eine längere Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, zum Teil eine Traumatisierung aufgrund des Arbeitsgeschehens, voraus.

Anlass zur Beauftragung des Rechtsanwalts ist ferner:

  • der Wunsch nach Bestrafung und Rache,
  • das Verlangen einer finanziellen Genugtuung
  • der Wunsch, die Kollegen vor dem Arbeitgeber zu schützen.

3. Erfahrungen

Häufig haben die Ratsuchenden einen Rechtsanwalt wegen des Mobbinggeschehens aufgesucht mit dem Ergebnis:

  • es müsse zunächst ein Mobbingtagebuch geführt werden oder
  • gemäß dem Wunsch der Ratsuchenden sind Briefe an den Arbeitgeber gegangen mit der Aufforderung, das Mobbinggeschehen zu unterlassen unter Androhung von Schadenersatzforderungen
  • Reaktion des Arbeitgebers: Die erhobenen Vorwürfe sind durch die beschuldigten Personen nicht bestätigt worden, es werden häufig Gegenvorwürfe erhoben, welche die aufgetretenen Probleme verschärfen und zu einer Verhärtung der Situation führen.

Ergebnis: Diese Lösungsansätze, bzw. Klärungsversuche sind gescheitert.

4. MEIN LÖSUNGSANSATZ

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer erfolgreichen Mobbingklage werden unterschätzt. Die Vorwürfe müssen bewiesen werden. Die beschuldigten Mitarbeiter, auch Führungskräfte werden im gerichtlichen Verfahren als Zeugen des Arbeitgebers gehört.

Es kann nicht erwartet werden, dass die eigenen Zeugen – aus Angst vor Sanktionen des Arbeitgebers bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes – gegen den Arbeitgeber aussagen werden.

Auch wenn eigene Zeugen gegen den Arbeitgeber aussagen, steht Aussage gegen Aussage mit der Folge, dass das Gericht in der Regel die Vorwürfe als unbewiesen beurteilt.

a. Mobbing-Tagebuch

Die Vorwürfe müssen substantiiert, d. h. genauestens dargelegt werden – unter Angabe des Datums und der beteiligten Personen.

Eine Auflistung im Nachhinein scheitert in der Regel. Nur die zeitnahe Führung eines Tagebuchs ist geeignet, den strengen Anforderungen zu genügen.

Ich habe in meiner langjährigen Tätigkeit noch keinen Fall erlebt, in welchem Ratsuchende ein Mobbing-Tagebuch über die Dauer von 6 Monaten geführt haben und dieses Tagebuch auch den vom Gericht gestellten Anforderungen genügt.

b. Schärfe der Rechtsstreitigkeiten

Der Arbeitgeber reagiert in der Regel mit der Erhebung von Gegenvorwürfen, aus der Feder des beauftragten Rechtsanwalts zugespitzt und dramatisiert mit der Folge, dass der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig schwer verletzt und nochmals traumatisiert wird.

c. Dauer des Verfahrens

Die Verfahren ziehen sich in die Länge, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) ist die Regel. Der traumatisierte Mandant ist diesen Verfahren schutzlos ausgeliefert. Der Versuch einer Lösung der schweren Krise ist gescheitert, es tritt eine Verschärfung und ein Rückfall der Erkrankung ein.

d. Ziel: Wunsch nach schneller Veränderung und Lösung

Eine schnelle Lösung ist erforderlich, da die Kraft für langwierige Auseinandersetzungen fehlt. Wichtig sind in diesem Zusammenhang:

  • Vermeidung von Sanktionen durch die Agentur für Arbeit, insb.
  • Sperrfrist – Dauer 12 Wochen, verbunden mit einer Kürzung der ALG-Dauer um 25 % Ruhensbescheid – d. h. Hinausschieben der
  • später Beendigungstermin, zwecks Vermeidung, alsbald arbeitslos zu werden.

In diesem Zusammenhang sind wichtig:

  • vollständige Genesung
  • eventuell Qualifizierung – ggf. mit Unterstützung des Arbeitgebers – Bewerbungsverfahren
  • Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, da die Fortdauer der Krankschreibung als belastend empfunden wird
  • Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (hierin fließt zugleich das Schmerzensgeld ein)
  • Zeugnis mit der Gesamtbeurteilung „Gut / Sehr Gut“ und entsprechender Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel
  • entsprechendes Zwischenzeugnis für Bewerbungen
  • Säuberung der Personalakte, Entfernung von Abmahnungen und belastenden Eintragungen.

5. MEINE HERANGEHENSWEISE

In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten kläre ich die Chancen eines gerichtlichen Vor­ge­hens gegen den Arbeitgeber. Weiter kläre ich, welches das eigentliche Ziel ist. In der Regel ist der ei­gent­li­che Wunsch „die Eröffnung einer neuen beruflichen Zukunft“.

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Fachanwalt Arbeitsrecht & Verkehrsrecht Georg Wenning

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