Über den Sinn einer Mobbingklage

Warum ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Erhebung einer Mobbingklage in der Regel nicht empfehle.

Einen Ausgleich schaffen für schlechte Erlebnisse ist wichtig.

Der Impuls ist verständlich. Nach einem erlebten Mobbing ist die Haut nur noch dünn. Die Situation soll sich ändern. Man möchte raus aus der Opferrolle und tätig werden. Dem zahl´ ich es heim! Ich geh zum Anwalt, ich klage! Stopp den psychischen Verletzungen! Ich empfehle in solch einer Situation aber auch das Innehalten und das Gewinnen von Distanz. Macht eine Mobbingklage Sinn? Diese Frage will in Ruhe erörtert werden. Einen Anwalt aufzusuchen, kann ein guter Schritt sein, aber der nächste – zu Gericht zu ziehen – will gut überlegt sein. Dazu hier ein Abriß, was auf Sie zukäme, wenn Sie eine Mobbingklage anstrengen möchten. Es kann ein Marathon werden, so viel sei gesagt. Und ob es am Ende ein Licht im Tunnel gibt …


Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld
geschaffen wird.

Mobbing-Definition des Bundesarbeitsgerichts

Was ist Mobbing?

  • Sie werden gedemütigt.
  • Sie werden ausgegrenzt und isoliert.
  • Ihnen werden die bisherigen Aufgaben entzogen.
  • Ihnen werden geringwertige Arbeitsaufgaben zugewiesen.
  • Ihre Leistung wird ständig und grundlos herabgewürdigt.
  • Sie werden auch vor den Kollegen schlecht gemacht.
  • Sie werden aus nichtigen Gründen verunsichert.
  • Es werden falsche Tatsachen über sie verbreitet.

Das Mobbing wird im Betrieb sowohl seitens der Vorgesetzten, wie auch von Kollegen betrieben.

Folgen des Mobbings

  • Sie leiden zunehmend unter Stress, Nervosität, Schlaflosigkeit, Selbstzweifel.

Mobbing geschieht insbesondere durch:

  • Ausgrenzung im Betrieb
  • Abschneiden von Kommunikationswegen (E-Mail-Verkehr und Rundschreiben)
  • soziale Kontakte unmöglich machen (Weihnachtsfeier, Geburtstagsfeiern)
  • Schädigung des persönlichen Ansehens
  • Lächerlichmachen der Arbeitsleistung vor anderen
  • Zuweisung nutzloser und unlösbarer Aufgaben
  • ständiges Anschreien oder Unterbrechen
  • Isolierung
  • keine Einbeziehung mehr in private Gespräche
  • wenn keiner grüßt und alles schweigt
  • Verbreiten von Unwahrheiten und Gerüchten
  • gezieltes Anschwärzen bei Vorgesetzten.

Ich spreche nachfolgend von Mandantinnen/Arbeitnehmerinnen, weil diese eher bereit sind, eine Veränderung der untragbaren Situation herbeizuführen.

Häufig kommen diese zu mir mit dem Wunsch, dass der Arbeitgeber bestraft wird und auch die Arbeitskollegen vor dem schädigenden Verhalten des Arbeitgebers geschützt werden müssen.


Schwierigkeiten einer Mobbingklage

Bei Ansprüchen wegen Mobbings handelt es sich um Schadensersatzansprüche. Die Klägerin muss alle Umstände für den Schadensersatzanspruch beweisen.
Häufig fehlt es an schriftlichen Unterlagen, welche die Behauptungen der Klägerin stützen könnten. Derartige Beweismittel werden seitens des Mobbenden bewusst vermieden.
Meist findet Mobbing seitens des Vorgesetzten ohne Zeugen – unter vier Augen – statt. Die Klägerin ist keine Zeugin, auch wenn für sie der Sachverhalt klar ist. Sie ist Partei des Verfahrens.
Soweit Mobbing in Gegenwart von Zeugen/Kolleginnen erfolgt, sind diese häufig nicht bereit, gegen den Arbeitgeber aufzutreten. Sie werden im Laufe des Verfahrens durch den Arbeitgeber unter Druck gesetzt und haben schließlich keinen Mut mehr, ihnen beizustehen.
Der Vorgesetzte wird vom Arbeitgeber als Zeuge benannt und aufgeboten, es sei denn, bei dem Vorgesetzten handelt es sich um einen Geschäftsführer und damit um eine Partei.
Sofern es zur Vernehmung von Zeugen kommt, gibt es meist Aussagen für und gegen den Vortrag der Klägerin. Hier gilt folgender Grundsatz:
Wenn die Klägerin die Vorwürfe nicht beweisen kann, sondern es Aussagen für und gegen die Vorwürfe gibt, werden die Vorwürfe als nicht bewiesen angesehen und es kommt entsprechend zu einer Abweisung der Klage.

Mobbing belastet.
Die Puste ist weg, der Prozeß läuft und läuft.

Ausnahme

Das Gericht hält die Aussagen der Zeugen der Beklagten für unglaubwürdig und die Aussagen der Arbeitskollegen für glaubwürdig.

Mobbing-Tagebuch

Das Gericht hilft dem Mobbingopfer unter bestimmten Voraussetzungen:

Führung eines Mobbing-Tagebuchs über die Dauer von 6 Monaten mit taggenauer Darstellung der Vorfälle.
Eine Auflistung im Nachhinein ist nach meinen Erfahrungen in der Regel wertlos, da es schon an der notwendigen zeitlichen Festlegung fehlt. Diese ist notwendig, da der Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und Einwände vorzubringen, wie: der Vorgesetzte war an dem behaupteten Tag auf einer Geschäftsreise. Es kann somit nicht zu dem behaupteten Geschehen gekommen sein.

Bei sorgfältig geführtem Tagebuch hört das Gericht die Klägerin persönlich an und prüft, ob die Vorwürfe in sich schlüssig sind und ob die Klägerin in ihrem Vortrag glaubwürdig ist.


Vernehmung von Zeugen

Sodann hört das Gericht die Zeugen der Klägerin, soweit vorhanden, den Vorgesetzten und die Zeugen der Beklagten an. Wenn die Zeugen der Beklagten ihre Darstellung in sich schlüssig und glaubwürdig wiedergeben, wird es schwierig für die Klägerin.
Diese kurze Darstellung zeigt schon, vor welchen Problemen die Klägerin steht, ein solches Verfahren erfolgreich zu führen, auch wenn für die Klägerin die Sache eindeutig ist. Schließlich ist sie durch das Mobbinggeschehen nachhaltig geschädigt und erkrankt.
Ein Unterliegen im gerichtlichen Verfahren wiegt für das Opfer doppelt schwer.

Macht eine Mobbingklage Sinn?
Drohmails nicht löschen, sondern aufbewahren!

Als Zeugen können beispielsweise Arbeitskollegen, Kunden oder Betriebsratsmitglieder auftreten. Das liest sich so leicht, wer aber betroffen ist, weiß, wie schwierig es ist, in einer Mobbing-Situation auf Menschen zu stoßen, die zu einem stehen. Das ist ja das Vertrackte am Mobbing, dass viele Mitmenschen es mittragen und der Gemobbte alleine auf weiter Flur steht. Und wenn es einen solchen Zeugen geben sollte, dann reichen seine Aussagen an sich nicht aus. Sie müssten auf Notizen aufbauen. Welcher nette Kollege führt aber ein Tagebuch, in dem er ihm auffällige Situationen eines betroffenen Kollegen aufschreibt? Zumal die aussagenden Kollegen ja selbst fürchten müssen, dass der Arbeitgeber sie abstraft für ihre „Petzerei“.

Als Beweismittel können auch beleidigende Mails, Messenger-Nachrichten, Briefe oder Fotos von Aushängen im Betrieb dienen. Aber meist geschieht das Mobbing unterschwellig und ohne greifbare Beweise. Es sind seelische Verletzungen, die medizinisch nicht nachgewiesen werden können. Diese Verletzungen macht das Opfer anfällig und erschwert auch das Durchhalten bei einem langwierigen Prozeß. Und dass so eine Klage sich hinziehen wird, davon muss der Klagende ausgehen. Eine schnelle Befreiung von seiner Pein kann er nicht erwarten. Im Kopf mag der Gedanke einer Mobbingklage helfen und als Befreiungsschlag nach Jahren der Drangsalierung helfen. In der Realität wird es erfahrungsgemäß leider anders kommen.


Über den Sinn einer Mobbingklage

Lange Verfahrensdauer

In erster Instanz, vor dem Arbeitsgericht, wird das Verfahren aufgrund der Komplexität in der Regel ein Jahr und länger dauern (Güteverfahren, Kammerverhandlung, Beweisaufnahme).
Sollte der Arbeitgeber unterliegen, wird er in der Regel in die zweite Instanz, vor das Landesarbeitsgericht gehen. In zweiter Instanz kann in vollem Umfange ein weiterer Sachvortrag und rechtlicher Vortrag erfolgen, so dass auch die zweite Instanz viele Monate, bis zu einem Jahr, in Anspruch nehmen wird.
Sollte der Arbeitgeber unterliegen, wird er versuchen, das Bundesarbeitsgericht anzurufen. Insgesamt ergibt sich für die Klärung des Rechtsstreits eine Verfahrensdauer von zwei bis vier Jahren. D.h. konkret, wichtige Lebenszeit wird dem Klagenden genommen. Dazu kommt die Zeit des Mobbings. Oft sind die Klagenden Frauen in den 50ern. Wenn es schlecht läuft, verlieren sie wertvolle Zeit, um überhaupt noch einmal eine Anstellung zu finden.

Bei Mobbing brauchen Sie starke Partner, z.B. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ausnahme: Güterichterverfahren!

Wenn beide Seiten zustimmen, kann ein Güterichterverfahren vor einem Güterichter durchgeführt werden. In diesem Fall käme es jedoch nicht zum Eingeständnis des Mobbinggeschehens auf Seiten des Arbeitgebers. Dies habe ich in meiner langen Tätigkeit noch nicht erlebt. Wenn überhaupt, wird zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits eine Einigung auf einer Basis erfolgen, welche die Klägerin nicht zufrieden stellen kann.

Unerbittliche Härte des Verfahrens

Mobbingklagen werden auf Arbeitgeberseite mit unerbittlicher Härte geführt. Es handelt sich um den schwerwiegendsten Vorwurf, welcher im Arbeitsleben vorstellbar ist. Da kann man über den Sinn einer Mobbingklage nachdenken. Die Klägerin wird in der Regel schlecht gemacht, verunglimpft, beschimpft und des völligen Versagens beschuldigt. Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers ist in der Regel in den Formulierungen „nicht zimperlich“, es wird ein gnadenloser Kampf gegen die Klägerin geführt.

Die durch das Mobbinggeschehen bereits geschädigte und verunsicherte Klägerin ist nicht imstande, ein solches Verfahren durchzustehen. Durch den Vortrag des gegnerischen Rechtsanwalts fühlt sie sich zutiefst verletzt und zermürbt. Wieder und wieder liest sie die herabwürdigenden Ausführungen des gegnerischen Rechtsanwalts.
Die Klägerin hat keine Prozesserfahrung und hat nicht die notwendige Widerstandskraft. Die Ohnmacht führt zu einer Verschlimmerung und Verfestigung der Erkrankung, die das Mobbing meist begleitet.


Kosten des Verfahrens

Ein solches Verfahren kann nur bei Eintreten einer Rechtsschutzversicherung geführt werden, ansonsten droht auch noch ein schwerer finanzieller Schaden. Der Sinn einer Mobbingklage steht im Raum. Häufig wird dem Mobbingopfer, wenn es einen Rechtsanwalt aufsucht, durch den Rechtsanwalt mitgeteilt, das die Voraussetzungen für die Erhebung einer Mobbingklage nicht gegeben sind, da es schon an einem sorgfältig geführten Mobbing-Tagebuch fehlt.

Mobbing-Tagebuch ist sinnvoll und stützt die Mobbingklage
Eine Mobbingklage kostet womöglich, was kann sie finanziell bringen?

Sie müsse daher zunächst in die Firma zurückkehren, sechs Monate ein Mobbing-Tagebuch führen und erst dann ein gerichtliches Verfahren anstrengen.
Auch hier wird der Ansatz zu einer positiven Entwicklung abgebrochen und dem Opfer sogar empfohlen, sich weitere sechs Monate quälen zu lassen.

Macht eine überhaupt Mobbingklage Sinn?


Fazit

Macht eine Mobbingklage Sinn? Dazu berät Sie gerne RA Gerog Wenning.
Lassen Sie sich von Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Wenning beraten!

Das Mobbingopfer/die Mandantin möchte eine Veränderung der untragbaren Situation am Arbeitsplatz. Als ersten Schritt in dieser Richtung sucht sie den Anwalt auf und wird in ein jahrelanges Verfahren hineingezogen oder in das krankmachende Arbeitsumfeld zurückgeschickt.
Zum Schluß ist sie kränker und weniger stabil als vor Aufsuchen des Rechtsanwalts, häufig auf Dauer geschädigt und arbeitsunfähig.
Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren erfolgreich verlaufen ist und der Arbeitgeber verurteilt wurde.
Der positive Impuls zur Veränderung wird durch die Härte und Dauer des Verfahrens ausgebremst und zieht unkalkulierbare gesundheitliche und finanzielle Risiken nach sich.
Es ist daher zu Beginn eine Abklärung notwendig über den Sinn einer Mobbingklage. Möglicherweise ist es für ein Opfer von Mobbing sinnvoller, eine neue berufliche Perspektive anzustreben. Meinen Weg aus diesem Dilemma erläutere ich hier. Mehr zum Thema Mobbing in anschaulichen Geschichten verpackt finden Sie hier.

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