Das sind die Fakten: Siemens Energy hat sich zum Ziel gesetzt, weltweit 7.800 Arbeitsplätze in der Sparte „Gas and Power“ abzubauen, 3000 davon allein in Deutschland. Betroffen sind vor allem Menschen aus dem Vertrieb, dem Management und der Verwaltung. Standorte sollen möglichst nicht schließen, auch betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Siemens Energy setzt auf ein Freiwilligenprogramm. Der Arbeitsplatzabbau soll vor allem durch Altersteilzeit und Umqualifizierungen gelingen. Dadurch möchte man mindestens 300 Millionen Euro im Jahr einsparen – vor allem an Personalkosten.
Was ist Altersteilzeit?
Altersteilzeit wird üblicherweise im Blockmodell vereinbart. Der Arbeitnehmer arbeitet für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 2 Jahre) zunächst noch voll und für einen weiteren, gleich langen Zeitraum nicht mehr. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich einen Anspruch auf Vergütungszahlung auch in der Freistellungsphase.
Einmal-Zahlungen werden im selben Monat wie in der Arbeitsphase fällig, dies gilt beispielsweise für das 13. Monatsgehalt.
Tariferhöhungen werden auch in der Freistellungsphase wirksam.
Der Altersteilzeitvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmer sind aufgrund Alters und langjähriger Betriebszugehörigkeit in der Regel tariflich unkündbar. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Dies gilt sowohl für die Arbeitsphase, wie auch für die Freistellungsphase.
Regelungen im Tarifvertrag der Metall- und Elektro-Industrie vom 10.10.2001
Danach können Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre in Beschäftigung waren, einen Altersteilzeitvertrag abschließen. Die Gesamtdauer darf 2 Jahre nicht unterschreiten und 6 Jahre nicht überschreiten. Mehrarbeit ist nur in den Grenzen der geringfügigen Beschäftigung zulässig. Bei Einführung von Kurzarbeit sind Altersteilzeitbeschäftigte in der Regel nicht einzubeziehen. Bei betrieblichen Regelungen zur Beschäftigungssicherung sind Beschäftigte in Altersteilzeit ebenfalls nicht miteinzubeziehen.
Vergütungs-/Aufstockungsbetrag
Gemäß Tarifvertrag der Metallindustrie beträgt das Nettoentgelt 82 % des früheren Nettoentgelts bei vollschichtigem Arbeitsverhältnis. Sonderzahlungen sind einzubeziehen. Der Aufstockungsbetrag beläuft sich somit auf 32 %. Es bleibt zu prüfen, ob das Angebot der Arbeitgeberin diesem entspricht.
Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung
Der Arbeitgeber entrichtet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe von 95 % des bisherigen Arbeitsentgelts. Demzufolge kommt es nur zu einer geringfügigen Minderung des Rentenanspruchs.
Nebentätigkeiten
Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag sowie auf den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag. Es wäre auch die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Der Arbeitnehmer wird sich daher gründlich überlegen, ob er diese Einbußen in Kaufnehmen will.
Abfindung
Das Angebot von Siemens Energy sieht darüber hinaus die Zahlung einer Abfindung vor. Die Abfindung wird erheblich erhöht durch Zahlung einer Turboprämie, wenn die Vereinbarung innerhalb des vorgegebenen Zeitfensters erfolgt.
Altersteilzeit/Rente wegen Alters
Das Altersteilzeitverhältnis endet mit dem Bezug der Altersrente.
Es ist daher ausgeschlossen, nach Beendigung der Altersteilzeit Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen oder eine andere berufliche Tätigkeit aufzunehmen.
Altersteilzeit und Arbeitsunfähigkeit
In den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt weiter gezahlt. Danach besteht Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes, wie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Allerdings baut der Arbeitnehmer dann kein Wertguthaben für die Freistellunsgsphase auf und muß diese Zeit entsprechend nacharbeiten. Das Krankengeld bezieht sich auf das geringere Gehalt in der Altersteilzeit.
Vorteile der Altersteilzeit
Für Arbeitnehmer, welche kürzer treten möchten und auf das volle Gehalt nicht zwingend angewiesen sind, ist das Angebot der Altersteilzeit erwägenswert, da nur sehr geringe Einbußen bei der Rentenzahlung erfolgen. Aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung und aufgrund der (steuerfreien) Zusatzzahlung hält sich die Nettoeinbuße im erträglichen Rahmen. Wie oben dargelegt, kann z.B. in der Freistellungsphase durch einen Minijob das Einkommen aufgestockt werden.
Abwägung zur Abfindung mit vorzeitiger Altersteilzeit/Aufhebungsvertrag
Die Altersteilzeit bietet im Vergleich zum Aufhebungsvertrag erhebliche Vorteile. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Mitarbeiter um einen rentennahen Jahrgang handelt. Die endgültige Entscheidung sollte möglichst erst nach Beratung mit einem Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht getroffen werden.