Karstadt/Galeria Kaufhof
Betriebsvereinbarung Transfergesellschaft | Stand: Mai 2024
Ist ein Wechsel in die Transfergesellschaft für mich empfehlenswert?
Die Betriebsvereinbarung zur Transfergesellschaft sieht folgende Leistungen vor:
- Eintritt in die Transfergesellschaft zum 01.11.2010
- Verweildauer in der Regel sechs Monate
- unter engen Voraussetzungen verlängert sich die Verweildauer
- Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III in Höhe von 60 % bzw. 67 % des maßgeblichen Nettoeinkommens
- Aufstockungsbetrag, vom Arbeitgeber zu zahlen, in Höhe von 13 % des Nettogrundgehalts. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge trägt die Transfergesellschaft.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Transfer-Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer eine Sprinterprämie als Abfindung in Höhe von 32 % der durch das vorzeitige Ausscheiden ersparten Kosten
- Profiling zwecks Klärung eines eventuellen Qualifizierungs- und Förderungsbedarfs (dieses Profiling findet vor dem Wechsel in die Transfergesellschaft statt)
- Übernahme von Weiterbildungs- und Qualifizierungskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und im Rahmen einer eventuellen zusätzlichen Förderung durch die Agentur für Arbeit.
Der Wechsel in die Transfergesellschaft erfolgt durch Abschluss eines Beendigungsvertrags mit der Galeria Karstadt Kaufhof sowie durch Abschluss eines Transfer-Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft.
Nach Beendigung der Transfergesellschaft erhält der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld gemäß der ihm zustehenden Anspruchsdauer, wobei das vor dem Wechsel in die Transfergesellschaft bezogene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.
II. Welche Vorteile hat die Transfergesellschaft für mich?
- höheres Einkommen als der Bezug von ALG
- ein Bewerbungs- und Orientierungsseminar
- Bewerbung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus! Signal an den Arbeitgeber, dass der Bewerber sich engagiert.
- Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche
- Aufrechterhaltung des bisherigen Netzwerks mit den Arbeitskollegen
- Erstellung eines Plans für eine eventuelle berufliche Neuorientierung und die entsprechende organisatorische Umsetzung
- Auffangen von Unsicherheit, Verzweiflung und Mutlosigkeiten durch Kollegen und die Mitarbeiter der Transfergesellschaft
- Unterstützung bei Antragstellung von Qualifizierungsmaßnahmen
- intensive Betreuung durch die Transfergesellschaft
- Betreuungsschlüssel 1 zu 40, bei der Agentur für Arbeit 1 zu 250!
- Vernetzung der Transfergesellschaft mit Unternehmen aller Branchen
- kostenlose Erprobung in eine neue Tätigkeit
- wenn neuer Job, kann ein Ruhen des Transfervertrags vereinbart werden zur Absicherung, dass der neue Job wieder verloren geht, in diesem Fall
- Anschlussberatung und weitere Unterstützung.
Welche Nachteile bringt mir der Wechsel in die Transfergesellschaft?
1. Verzicht auf eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung.
Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt erheblichen prozessualen Risiken. Die formalen Anforderungen an die Kündigung sind streng, es ereignen sich häufig Fehler insbesondere bezüglich der notwendigen Massenentlassungsanzeigen des § 17 KschG. So hatte das BAG Kündigungen durch Air Berlin für unwirksam erklärt, weil die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt war.
2. Verzicht auf die Abfindung gemäß Sozialplan
Sollte eine Klage nicht erhoben werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Im Insolvenzverfahren ist die Höhe der Abfindung begrenzt. Das Volumen beträgt bis zu drei Bruttomonatsgehältern aller Beschäftigten. Abzuziehen sind die Kosten für die Transfergesellschaft.
Gemäß Sozialplan erhält jeder Arbeitnehmer maximal 1 1/2 Bruttomonatsverdienste, höchstens 7.500,00 €. Die Entscheidung sollte erst nach eingehender rechtlicher Beratung getroffen werden.
Georg Wenning
Fachanwalt für Arbeitsrecht